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Mathias Straub | Profil | Kontakt

9. August 2011
Recht: Unterlassungsanspruch Bild vergrößern 937 1250 http://img3.magnus.de/image-r937x1249-C-65bfa89d-47945367.jpg
Recht

Unterlassungsanspruch

Eine „Unterlassung“ klingt zunächst wenig gravierend. Wer einen Hinweis auf eine durch ihn begangene Rechtsverletzung erhält, sollte kein Problem damit haben, dann diese Rechtsverletzung künftig eben nicht weiterhin zu begehen, also zu unterlassen.

Doch der Unterlassungsanspruch ist stets auch mit Kostenerstattungsansprüchen verknüpft. Wurde der Anspruch außergerichtlich durch eine anwaltliche Abmahnung geltend gemacht, hat der verletzte Rechteinhaber auch Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten. Nur in seltenen einfach ge­lagerten Ausnahmefällen unerheblicher Rechts­verletzungen ist die Erstattungspflicht für diese Kosten auf 100 Euro begrenzt. In der Regel berechnen die Kosten sich aber nach dem Streitwert der Sache, somit vor allem nach dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs.

Auch dies hört sich zunächst wenig gravierend an. Wie soll sich überhaupt der Wert eines Unterlassungsanspruchs beziffern lassen? Insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen in geringem Ausmaß ist oftmals kaum ersichtlich, welche große wirtschaftliche Relevanz die einzelne Handlung tatsächlich haben sollte. Was ist beispielsweise der Wert eines Anspruchs, der sich gegen ein unberechtigt mit Musik unterlegtes Hobby-Video richtet? Da eine konkrete Ermittlung dieses Wertes nicht erfolgen kann, muss der Streitwert kraft Schätzung ermittelt und letztendlich in jedem Streitfall durch das jeweils mit der Sache befasste Gericht festgelegt werden.

Tatsächlich können diese Streitwerte aber exorbitant hoch sein. Denn Anknüpfungspunkt ist nicht in erster Linie das (häufig geringe) Ausmaß der einzelnen konkret geahndeten Rechtsverletzung, sondern vor allem der Wert des von der Verletzung betroffenen Werkes und das Interesse des Anspruchstellers, Rechtsverletzungen hieran zu unterbinden. Insbesondere bei sehr bekannten Werken oder Werken, die sich derzeit in ihrer hauptsächlich relevanten Vermarktungsphase befinden, werden daher hohe Streitwerte angenommen, auch wenn letztlich nur sehr geringfügige Rechtsverletzungen vorliegen.

So gehen Gerichte ohne lange zu zögern bei der Rechtsverletzung hinsichtlich einzelner chartrelevanter Popsongs häufig von einem Streitwert von 10 000 Euro für ein einziges Lied aus. Bei einem ganzen Musikalbum beispielsweise summiert sich der Streitwert dann schnell auf 100 000 Euro. Alleine die Anwaltsgebühren für eine Abmahnung auf Basis solcher Streitwertwerte belaufen sich bei einem Streitwert von beispielsweise 10 000 Euro auf mindestens 650 Euro, bei einem Streitwert von 100 000 Euro bereits mindestens auf  1 800 Euro.

Erfolgt keine außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits, weil möglicherweise die Rechtsverletzung streitig ist, bemessen sich im Falle eines dann erforderlichen Gerichtsprozesses die gesamten Verfahrenskosten anhand dieser hohen Streitwerte. Dies kann selbst bei bagatellartigen Urheberrechtsverletzungen schnell zu einem Prozesskostenrisiko in vier- bis fünfstelliger Höhe führen.

Der Unterlassungsanspruch des Rechteinha­bers ist also nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Er bestimmt in aller Regel den Gegenstandswert der Abmahnung und des gesamten Verfahrens und somit die Kostenbelastung des Rechtsverletzers. Maßstab hierfür ist vor allem der Wert des betroffenen Werkes und das Interesse des Rechteinhabers, wohingegen die Schwere der einzelnen konkret geahndeten Rechtsverletzung kaum als Kriterium ins Gewicht fällt.

Fazit: Auch wenn es eine Bagatelle zu sein scheint, wenn man ein aktuelles Werk für die Diashow oder den Film verwendet und ins Internet stellt, kann dies doch hohe Anwalts- und Prozesskosten nach sich ziehen. Dieses Risiko einzugehen lohnt sich für die private Nutzung nicht – für die gewerbliche Verwendung schon gar nicht.  



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