Wissen - Recht Street-Fotografie
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Antwort Mathias Straub: Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Bildnis einer Person nur dann veröffentlicht oder verbreitet werden darf, wenn die Person zugestimmt hat. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Fotos, sondern auch für sonstige Abbildungen von Personen in Form von Gemälden, Zeichnungen oder sogar Silhouetten.
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Der Grundsatz gilt aber nur, wenn überhaupt ein Bildnis im Sinne der erkennbaren äußeren Wiedergabe des Erscheinungsbildes einer konkreten Person vorliegt. Ist die Person nicht erkennbar, darf sie ohne Einverständnis abgebildet werden. Dies führt zu der im Detail oft sehr streitigen Frage, ab wann eine persönliche Erkennbarkeit vorliegt. Zumeist wird die Erkennbarkeit an den Gesichtszügen einer Person festgemacht. Dies ist aber nicht zwingend das einzige oder das entscheidende Kriterium. Personen mit besonders prägnanter Statur, typischer Frisur oder sonstigen besonderen körperlichen Merkmalen wie möglicherweise Tätowierungen können unter Umständen auch ohne Sichtbarkeit des Gesichtes eindeutig erkannt werden.
Des Weiteren kann sich die Erkennbarkeit beispielsweise anhand der Umgebung, der Ablichtung mit Begleitpersonen oder aufgrund des konkreten Anlasses der Bildaufnahme ableiten lassen. Ausreichend ist, wenn Personen aus dem Bekanntenkreis die abgebildete Person anhand der sichtbaren Merkmale identifizieren können. Wurde der oder die Abgebildete tatsächlich konkret auf dem Bild erkannt und hierauf im Bekanntenkreis angesprochen, wird dies als Bestätigung der Erkennbarkeit gewertet. Auf eine allgemeine Bekanntheit kommt es hingegen nicht an. Damit kann also zwar nicht generell gesagt werden, dass Personen, die nur von hinten zu sehen sind, immer unerkennbar sind. Liegen keine anderen individuellen Zuordnungsmerkmale vor, wird aber hier zumeist eine Erkennbarkeit ausscheiden. Es spielt im Übrigen keine Rolle, ob der Fotograf die Erkennbarkeit beabsichtigt hat oder vielmehr im Gegenteil eine unbekannte Durchschnittsperson abbilden wollte.
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Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der mir vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalles müsste eine Prüfung des gesamten Sachverhaltes erfolgen.
Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.