Recht
Schutz der Fotografie - Urheberrechtsschutz
Beim urheberrechtlichen Schutz von Fotografien ist zwischen dem Schutz als Lichtbildwerk und dem Schutz als einfaches Lichtbild zu unterscheiden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbilder geschaffen werden, urheberrechtlich geschützt. Der Schutz entsteht alleine dadurch, dass der Fotograf das Bild herstellt. Es ist also keine Eintragung oder Registrierung erforderlich. Inhaber des Urheberrechts ist immer der Fotograf selbst, also nicht etwa sein Auftraggeber oder sein Arbeitgeber. Es kann und wird sich aber regelmäßig aus dem Auftrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben, dass der Auftrag- oder Arbeitgeber die entstandenen Fotografien in bestimmten Umfang nutzen darf. Für den Schutz als Lichtbildwerk ist erforderlich, dass das Bild ein gewisses Maß an Individualität aufweist. Die erforderliche Individualität kann beispielsweise in der Wahl einer besonderen Perspektive, einem ungewöhnlich gewählten Bildausschnitt, dem Spiel mit Licht und Schatten oder Schärfe und Unschärfe zum Ausdruck kommen. Man muss dem Bild ansehen, dass der Fotograf nicht nur das Motiv gesehen und auf den Auslöser gedrückt hat, sondern das Bild bewusst nach seinen Vorstellungen gestaltet hat. Dabei kommt es nicht etwa auf den entstandenen Arbeitsaufwand an, sondern alleine darauf, ob das erforderliche Mindestmaß an Individualität im Ergebnis sichtbar wird. Auch durch die nachträgliche Veränderung des Bildes, etwa durch Retuschen oder Fotomontagen, kann ein Lichtbildwerk entstehen. Auch Einzelbilder aus einem Film können als Lichtbilder geschützt sein, wenn sie diese Kriterien erfüllen.Der Schutz einfacher Lichtbilder ist in § 72 Urheberrechtsgesetz geregelt. Es handelt sich um ein sog. Leistungsschutzrecht. Einfache Lichtbilder sind fast alle Fotografien, die nicht die erforderliche Individualität aufweisen, um als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz geschützt zu sein. Auch einfachste "Knipsbilder" fallen unter den Lichtbildschutz. Nicht geschützt sind aber in der Regel reine Reproduktionsfotografien. Unter Bildern, die ähnlich wie Lichtbilder geschaffen werden, sind alle Bilder zu verstehen, die durch Aufnahmetechniken entstehen, bei denen das Bild durch den Einsatz strahlender Energie entsteht. So können theoretisch auch Röntgenbilder oder Bilder, die mittels Computertomografie entstehen, als Lichtbildwerke oder einfache Lichtbilder geschützt sein, nicht dagegen Ultraschallbilder, weil hier das Bild nicht durch den Einsatz strahlender Energie, sondern durch die Verwendung von Schallwellen erzeugt wird.
Der praktisch wichtigste Unterschied zwischen einfachen Lichtbildern und Lichtbildwerken besteht in der unterschiedlichen Schutzdauer. Lichtbildwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt, der Schutz einfacher Lichtbilder endet dagegen bereits 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen oder, wenn das Bild nicht veröffentlicht wurde, fünfzig Jahre nach der Herstellung des Bildes. Während der gesamten Schutzdauer kann der Urheber Dritten untersagen, die betreffende Fotografie in urheberrechtlich relevanter Weise zu nutzen. Hierzu zählt insbesondere das Vervielfältigen und das Verbreiten der Fotografie sowie die Verwendung im Internet. Der Urheber kann einem anderen das Recht zur Nutzung gegen Zahlung eines bestimmten Betrages einräumen (Lizenz). Der Urheber hat außerdem das Recht, bei jeder Veröffentlichung des Bildes als Urheber benannt zu werden.In der nächsten Ausgabe werden die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung an Fotografien näher zu behandeln sein.
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