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Mathias Straub | Profil | Kontakt

8. Juli 2011
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Recht

Recht - Hier spielt die Musik

Beim Ton – als Untermalung zu Fotos oder Videos – setzt der Gesetzgeber klare Nutzungsrechtsgrenzen.

Hat das jemand gefilmt?“ lautet häufig die Frage begeisterter Eltern und Angehöriger nach dem Schulkonzert der Sprösslinge. Welche Rechte bei der filmischen Vervielfältigung von musikalischen Darbietungen tangiert werden, ist gar nicht so einfach zu beantworten.
Zunächst ist zu beachten, dass jeder Interpret (Sänger oder Musiker) das Recht hat, zu bestimmen, ob seine Darbietung aufgezeichnet wird oder nicht. Aus diesem Grund ist der Mitschnitt von auch professionellen Konzerten beispielsweise mit einer Handykamera eigentlich eine zustimmungsbedürftige Hand­lung des Filmers und wird teilweise seitens der Künstler und Veranstalter auch ausdrücklich untersagt.

Auch wenn die Interpreten der Aufzeichnung zustimmen oder jedenfalls sich nicht hieran stören, stellt sich die Frage nach den Rechten an dem aufgeführten Werk. Solange es sich um Werke von Urhebern handelt, die bereits länger als 70 Jahre tot sind, besteht kein Problem. Das Urheberrecht an solchen Werken ist erloschen und diese Werke sind heute gemeinfrei.

Ganz anders stellt sich die Situation aber bei zeitgenössischer Musik dar. Zwar ist es auch hier zulässig, zum Privatgebrauch Vervielfältigungen der Werke herzustellen. Eine solch zulässige Vervielfältigung kann durch das Brennen einer CD, den Mitschnitt einer Aufnahme aus dem Radio oder eben den Livemitschnitt eines Konzerts vor Ort vorgenommen werden. Dabei darf die Vervielfältigung auch durch einen Dritten vorgenommen werden. Interessierte Eltern können also den Filmer darum bitten, für sie eine Kopie des Materials zu erstellen. Der Filmer darf das Material kopieren und kostenfrei übergeben.

Begrenzt wird diese Möglichkeit der legalen Vervielfältigung allerdings zum einen mengenmäßig und zudem durch das Merkmal des privaten Gebrauchs.

Noch zulässig ist es, einzelne Vervielfältigungen vorzunehmen. Das Gesetz sieht zwar keine konkrete Anzahl vor, ab der von einer zahlenmäßig unzulässigen Vervielfältigung ausgegangen werden kann. Eine Obergrenze dürfte aber jedenfalls ab einer Menge von mehr als 5–10 Stück erreicht sein, da sich für mehr Vervielfältigungsstücke kaum noch eine Erforderlichkeit zum privaten Gebrauch begründen lässt. Jedenfalls unzulässig wäre also die in größerer Anzahl und ohne konkreten Auftrag auf Vorrat vorgenommene Vervielfältigung und jedenfalls die Verbreitung des Materials, insbesondere der Verkauf, selbst wenn dieser nur schulintern erfolgt.

Auch ist zu beachten, dass eine Berechtigung zur Vervielfältigung des Materials zum Privatgebrauch keineswegs auch zu anderen Verwertungshandlungen berechtigt. Stellt man das Video online auf YouTube, macht man es beispielsweise der Öffentlichkeit zugänglich, was nicht ohne Zustimmung des Werkurhebers erlaubt ist. Hierfür gibt es auch keine Ausnahmen, beispielsweise zu nichtkommerziellen oder rein privaten Zwecken.



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