Wissen Recht Glaspalast und Panoramafreiheit
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Als ich fotografierte, kam ein Pförtner heraus und bat darum, nicht durch die Glasfassade hindurch zu fotografieren, zwar höflich, doch ließ er durchblicken, er könne auch die Polizei rufen. Ich ließ mich nicht beeindrucken und bin nach wie vor der Ansicht, von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt gewesen zu sein, zumal ich mich auf öffentlichem Grund befand und nicht mit starkem Tele auf der Jagd nach Brustbildern fremder Menschen war, sondern nur das aufnahm, was man an solchen Plätzen häufig aufnimmt. Wer sich riesige unverhüllte Fenster ins Haus baut, kann schwerlich erwarten, damit große Bereiche der Panoramafreiheit auszuklammern. Oder doch?
Antwort Mathias Straub: Sie haben grundsätzlich recht. Panoramafreiheit bedeutet, dass Dinge, die an öffentlich zugänglichen Plätzen für jedermann zu sehen sind, auch fotografiert oder gefilmt werden dürfen. Die Regelung stammt aus dem Urheberrechtsgesetz und schränkt die Rechte der Urheber ein, deren Werke sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden. Falls es sich bei dem Frankfurter Messeturm oder den durch die Glasfassade darin ersichtlichen Gegenständen also um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, wäre anhand dieser Vorschrift zu prüfen, ob diese abgebildet werden dürfen. Zu beachten wäre, dass die Zulässigkeit nur für Werke gilt, die sich dauerhaft („bleibend“) an öffentlichen Plätzen befinden. Kein solch dauerhaftes Werk war nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zum Beispiel der verhüllte Reichstag.
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Weiterhin wäre zu beachten, dass die Zulässigkeit auch nur dann gilt, wenn die Aufnahmen von öffentlichem Grund aus ohne Hilfsmittel gefertigt werden. Ein Teleobjektiv wäre im Übrigen kein unzulässiges Hilfsmittel in diesem Sinne und dürfte verwendet werden. Unzulässig wären Hilfsmittel, die den Blickwinkel für die Aufnahme verändern, also beispielsweise Leitern, mit denen dann über Hecken oder Mauern hinüber fotografiert wird. Viele Gebäude und Gegenstände genießen allerdings ohnehin bereits keinen urheberrechtlichen Schutz.
Dennoch kommt bei solchen Gebäuden oder Gegenständen ein Schutz gegen fotografische Vervielfältigung in Betracht, der sich dann aus dem Eigentumsrecht ableitet. Die Rechtsprechung wendet hier aber ähnliche Grundsätze an wie bei den urheberrechtlich geschützten Gebäuden.
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