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Mathias Straub | Profil | Kontakt

27. August 2010
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Recht

Freie Rechte

„All Rights Reserved“ war gestern – wer etwas auf sich hält, verweist auf „Creative Commons“. Ein Zukunftsmodel?

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Die Idee der „Creative Commons“ stammt eigentlich aus dem Softwarebereich. Open Source heißt das Zauberwort. Unter Open Source Software versteht man Computerprogramme, die unter Einhaltung bestimmter Bedingungen unentgeltlich genutzt, weitergegeben und insbesondere bearbeitet und somit weiterentwickelt werden dürfen.

Die Creative Commons dehnen diesen Denkansatz auf andere urheberrechtlich geschützte Werkarten aus. Dank des Internets lassen sich urheberrechtlich geschützte Werke mit geringstem Aufwand weltweit verbreiten. Auch wird zunehmend heftiger diskutiert, ob nicht das bestehende Urheberschutzsystem diese Nutzungsmöglichkeiten unzeitgemäß einschränkt.

Viele Kreative stehen daher einer Idee nahe, die es ihnen ermöglicht, ihre Werke einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, aber dennoch eine gewisse Rechtekontrolle zu behalten. Diese Option bietet ihnen die Creative Commons-Lizenz. Der Urheber erteilt zwar grundsätzlich unentgeltlich jedem das Recht, sein Werk frei zu benutzen. Er kann diese Lizensierung aber mit Hilfe bestimmter Tools der Creative Commons-Lizenz begrenzen.

Häufig will der Urheber bei der Verwertung seines Werks zumindest genannt werden. Auch kann bestimmt werden, ob das Werk bearbeitet – also geändert oder gekürzt – werden darf und falls ja, ob der Bearbeiter dann das bearbeitete Werk Dritten wieder ebenfalls zur freien Nutzung zur Verfügung stellen muss. Zudem ist eine Beschränkung auf ausschließlich nichtkommerzielle Nutzung des Werks möglich.

Die Einschränkung erfolgt durch Bezugnahme auf bestimmte Internetseiten der Creative Com­mons Organisation (http://creativecommons. org). Hier findet man vorgegebene Lizenzbedingungen und definierter Symbole, die die Art der frei erlaubten Veröffentlichung signalisieren.

Der Verwerter darf das Werk in dem signalisierten zulässigen Umfang nutzen, sofern der tatsächliche Urheber die Lizenz erteilt hat und dazu auch berechtigt war, also nicht bereits vorher anderweitig über das Werk verfügt hat. Überschreitet der Nutzer die ihm durch die beschränkte Lizenz eingeräumten Rechte, stehen dem Urheber theoretisch alle nach dem Urheberrecht geltenden Ansprüche zu. Es spricht viel dafür, dass dieser Denkansatz in der Praxis rechtlich umgesetzt werden kann, auch wenn deutsche Gerichtsentscheidungen hierzu bislang nicht bekannt sind.

Fazit

Vor Erteilung einer Creative Commons- Lizenz sollte sich der Urheber darüber im Klaren sein, dass diese zwar jederzeit für die Zukunft wieder zurückgenommen werden kann. Gegenüber Verwertern, die aufgrund einer zunächst wirksam erteilten Creative Commons Lizenz das Werk im zulässigen Umfang auswerten, ist die einmal erfolgte Lizenzvergabe jedoch unwiderruflich. 

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