Recht

Fotoausstellung

19.7.2012 von Mathias Straub

Ein Sammler sammelt unter einem bestimmten Thema Fotografien von namhaften Fotografen. Die Sammlung wird im Rahmen einer zweimonatigen Ausstellung in einem Museum gezeigt. Die Presse berichtet über diese Ausstellung und gibt einige Fotos als Anlage zu den Berichten wieder. Als Dokumentation der Ausstellung wird ein Ausstellungskatalog in Buchform erstellt. Der Katalog wird im Museum und einigen Kunstbüchereien verkauft.

ca. 2:20 Min
Ratgeber
Fotoausstellung
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© Colorfoto

 Der Sammler, der die Werke in Galerien gekauft hat, möchte nun wissen, ob er das Recht hat, seine Sammlung öffentlich zu zeigen, ohne die Fotografen oder auch abgebildete Personen (Aktfotos) um Genehmigung zu fragen? Zudem wurde auf dem Plakat beziehungsweise im Katalog zur Ausstellung Fotografien gezeigt - bedarf dies einer gesonderten Genehmigung von Fotograf und Modell? Und wie sieht das mit den Presseberichten aus, auf denen ebenfalls Werke zu sehen sind?

Antwort Mathias Straub:

Wenn die Fotografien durch den Sammler in Galerien gekauft wurden, ist davon auszugehen, dass diese Werke durch die Fotografen bereits zuvor erstmalig veröffentlicht wurden. Zudem dürfte es sich um Originalabzüge oder jedenfalls um legale, mit Zustimmung der Urheber hergestellte und verkaufte Abdrucke der Fotos handeln. Dies vorausgesetzt, darf der Eigentümer solcher Werkstücke - hier also der Sammler - diese grundsätzlich auch öffentlich ausstellen. Eine erneute Zustimmung der Fotografen benötigt er dann nicht. Denn durch die Veröffentlichung ihrer Werke und den Verkauf der Originale oder der Nachdrucke haben die Urheber dieses zunächst nur ihnen zustehende exklusive Ausstellungsrecht "verbraucht". Aber Achtung: dies gilt nur für Ausstellungen, in denen solche echten Werkstücke den anwesenden Besuchern direkt gezeigt werden, nicht etwa generell für die Zurschaustellung geschützter Werke, beispielsweise im Internet.


Wenn die Ausstellung also unter diese Umständen zulässig ist, dürfen Bilder hieraus auch für Plakate und ähnliche Werbemittel verwendet werden, "soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist", so das Gesetz. Dies gilt auch für Berichterstattungen in der Presse, solange der Maßstab der Erforderlichkeit zur Berichterstattung über die Ausstellung gewahrt bleibt. Für Presseveröffentlichungen gelten ohnehin zudem weitere Privilegien. Die Berichterstattung muss sich jedoch im Rahmen der Berichterstattung über die Veranstaltung als kulturelles Tagesereignis bewegen.Bei dem Ausstellungskatalog kommt es darauf an: Steht dessen Verkauf in einem direkten Zusammenhang mit der Ausstellung, wird er nur im Museum direkt verkauft und dient er somit in der Art eines Verzeichnisses der Erläuterung der Ausstellung, dann ist dies ebenfalls ohne Weiteres zulässig. Die losgelöste Verwertung zu eigenständigen Erwerbszwecken, gerade auch abseits des Veranstaltungsorts im Kunstbuchhandel, ist hingegen ohne gesonderte Zustimmung der Urheber nicht gestattet.

Ratgeber: So funktionieren moderne AF-Antriebe Unabhängig dieser urheberrechtlichen Fragen stellt sich die Frage der Rechte der abgebildeten Personen. Die Modelle haben immer auch ein Recht an der Abbildung ihrer Person auf dem jeweiligen Foto. In besonderem Maße gilt dies bei Aktfotos, da hierdurch stets auch die Intimsphäre der abgebildeten Personen tangiert wird. Klar ist aber auch, dass die Modelle sich offenbar dem Fotograf für die Erstellung dieser Aufnahmen zur Verfügung gestellt haben. Hierbei haben sie in der Regel in die Veröffentlichung und Verwertung der Aufnahmen eingewilligt (sog. Model-Release). Eine solche dem Fotografen zunächst erteilte Einwilligung ist nicht ohne weiteres widerruflich. Wenn also der Fotograf der Bilder ordnungsgemäß die Einwilligungen der abgebildeten Personen in dem erforderlichen Umfang eingeholt hat, was durch den Sammler zur Sicherheit überprüft werden sollte, steht der Auswertung der Fotos insofern nichts entgegen.

Ratgeber Web-Apps: Fotos online bearbeiten Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der mir vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalles müsste eine Prüfung des gesamten Sachverhaltes erfolgen. Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

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